Lediglich aus Darstellungsgründen wird in dieser Satzung von einer sprachlichen Differenzierung nach dem Geschlecht abgesehen

§ 1 Name, Sitz Vereinsjahr und Vereinsfarben

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

§ 3 Gliederung

§ 4 Verbandszugehörigkeit

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Auslagenersatz und pauschale Vergütungen

§ 10 Beiträge und Gebühren

§ 11 Organe des Vereins

§ 12 Die Mitgliederversammlung

§ 13 Vorstand

§ 14 Vereinsrat

§ 15 Abteilungsversammlung

§ 16 Vereinsausschüsse

§ 17 Jugendvertretung

§ 18 Kassenprüfung

§ 19 Ehrungen

§ 20 Haftpflicht

§ 21 Wegfall des Vereinszwecks/Auflösung/Ausgliederung/ Verschmelzung des Vereins Übergangsbestimmungen

§ 1

Name, Sitz, Vereinsjahr und Vereinsfarben

Der 1920 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Holdenstedt von 1920 e.V.“ und hat seinen Sitz in 29525 Uelzen, Ortsteil Holdenstedt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Farben des Vereins sind „lila-weiß“.

§ 2

Vereinszweck

Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege Förderung und Ausübung des Sports. Er fördert und betreibt insbesondere den Leistungs-, Breiten-, Familien- und Freizeitsport. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten, zur Verfügung. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein, noch bei Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gegeben werden und keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zwecke des Vereins fremd sind.

§ 3

Gliederung

Der Verein ist ein Mehrspartensportverein und unterhält eine unbestimmte Anzahl von Sparten (Abteilungen). Jede Sparte (Abteilung) wird von einem Abteilungsleiter geführt. Keine dieser Sparte darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Sparten (Abteilungen) durch die Aktivitäten einer mitgliedstarken Sparte (Abteilung) beeinträchtigt werden. Die Bildung und Auflösung von Sparten (Abteilungen) ist nur nach Zustimmung des Vorstandes möglich.

§ 4

Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie den Fachverbänden.

§ 5

Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus -ordentlichen Mitgliedern – Ehrenmitgliedern.

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung anerkennt. Personen die sich durch außergewöhnliche Leistungen für den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes, nach Maßgabe der Ehrenordnung, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Die Mitgliedschaft wird auf dem persönlich unterschriebenen Aufnahmeantrags des Vereins erklärt und gilt als angenommen mit Zustellung der Beitrittserklärung . Der Termin des Beginns ist das Datum des Aufnahmeantrags oder ein früherer auf dem Aufnahmeantrag vermerkter Termin. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand kann binnen 2 Monaten nach Zugang der Beitrittserklärung die Mitgliedschaft ablehnen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung , die mindestens 4 Wochen vorher beim Verein eingegangen sein muss, möglich. Die Austrittserklärung Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

In Ausnahme- bzw. Härtefällen kann der Vorstand eine sofortige Beendigung oder ein zeitlich begrenztes Ruhen der Mitgliedschaft beschließen. Der Vorstand kann ein Mitglied aus folgenden Gründen ausschließen.

  1. Zahlungsrückstand von mehr als 6 Monaten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
  2. Ein schwerer Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder groben unsportlichen Verhaltens
  3. Erwerb der Mitgliedschaft durch falsche Angaben oder arglistiger Täuschung.
  4. Ein grober Verstoß gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins oder Verbandes dem das Mitglied angehört.
  5. Das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Der Ausschluss wird durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen, nachdem dem Mitglied zuvor mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich Gelegenheit gegeben worden ist, schriftlich Stellung zu nehmen.

Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

Der Ausschluss wird 14 Tage nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes wirksam.

Gegen den Beschluss über den Ausschluss ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes schriftlicher Einspruch zulässig. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang des Einspruchs an ein Vorstandsmitglied.

Er hat aufschiebende Wirkung, jedoch ruhen bis zur Entscheidung über den Einspruch die Mitgliedschaftsrechte. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist sofort wirksam und unanfechtbar.

Bei seinem Ausschluss aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Nutzungsordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins, der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilzunehmen Nach Vollendung des 16. Lebensjahres haben alle Mitglieder Stimmrecht, mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Zur Nutzung des Stimmrechts und passiven Wahlrechts ist eine sechsmonatige ununterbrochene Mitgliedschaft erforderlich. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und sich satzungs- und ordnungsgemäß zu verhalten. Sie verpflichten sich die erhobenen Beiträge und Gebühren pünktlich zu zahlen.

§ 9

Auslagenersatz und pauschale Vergütungen

Alle Tätigkeiten im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können der Vorstand und andere Vereinsmitglieder für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Funktionsbezogene nachgewiesene Auslagen wie z.B. Fahrtkosten, Porto, Telefon usw. können auf Antrag erstattet werden.

§ 10

Beiträge und Gebühren

Der Verein kann Beiträge und Aufnahmegebühren erheben. Beiträge sind grundsätzlich vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Jährliche Zahlungsweise ist möglich. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In begründeten Ausnahmefällen können vom Vorstand Beitragsbefreiungen gewährt werden. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Sonderleistungen beschließen.

§ 11

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Vereinsrat
  4. Die Abteilungsversammlung

§ 12

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.oder 3. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Anzeige in der örtlichen Tagespresse für öffentliche Bekanntmachungen einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie wird 2 Wochen vorher im Schaukasten auf dem SVH Sportplatz, Sportweg, 29525 Uelzen ausgehängt. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, des Schatzmeisters und der Abteilungsleiter
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer.
  • Wahl des Sozialwart, Pressewart und Vereinschronist für 2 Jahre
  • Bestätigung des Vereinsjugendwarts nach § 17
  • Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren.
  • Beratungen und Beschlussfassung über satzungsgemäß gestellte Anträge.
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei Verhinderung beider Vorsitzender vom 3. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Rederecht auf der Mitgliederversammlung erteilt der Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte des Vorstandes und mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über den Verlauf und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem 3. Vorsitzenden
  4. dem Geschäftsführer
  5. dem stellv. Geschäftsführer
  6. dem Schatzmeister
  7. dem stellv. Schatzmeister
  8. dem Vereinsjugendwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der Schatzmeister
  • der Geschäftsführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der genannten 4 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen worden ist. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und ist verpflichtet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand kann zur Regelung des Vereinslebens verbindliche Richtlinien erlassen.

Alleinige Zuständigkeit des Vorstandes

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
  • Erstellung eines Jahresberichts
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Sportstätten

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder darunter einer der drei Vorsitzenden anwesend ist. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse des Vorstands gebunden. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen grundsätzlich in Vorstandsitzungen. Vorstandsitzungen müssen stets dann stattfinden, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Bei Eilbedürftigkeit oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandsitzung durch den 1. Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen. Eine fernmündliche, schriftliche oder in elektronischer Form erfolgte Stimmabgabe ist zulässig. Über die Vorstandsitzungen erstellt der Vorstand intern ein formloses Ergebnisprotokoll. Der Vorstand kann Mitglieder der Abteilungsführung, die gegen die Satzung verstoßen haben oder den Interessen des Vereins zuwider handeln ihres Amtes entheben. Ausgeschlossen davon sind die Vorstandsmitglieder selbst.

§ 14

Vereinsrat

Der Vereinsrat besteht aus dem Vorstand nach § 13 dieser Satzung und den Abteilungsleitern oder deren gewähltem Vertreter

Der Vereinsrat berät und unterstützt den Vorstand. Er stimmt die Arbeit der Abteilungen untereinander ab und unterstützt gemeinsame Veranstaltungen. Er bestätigt Beschlüsse des Vorstandes über Beiträge und Gebühren und berät den Vorstand bei der Erstellung des Haushaltsplans.

Seine Mitglieder haben zur Entscheidungsfindung in abteilungsübergreifenden Fragen des Sportbetriebs gleiches Stimmrecht.

Sitzungen des Vereinsrates sollen einmal im Monat stattfinden, die Sitzungen sind durch den Vorstand einzuberufen. Über die Sitzungen des Vereinsrates ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 der Vorstandsmitglieder darunter einer der drei Vorsitzenden sowie 1/3 der Abteilungsleiter anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit oder auf schriftlichen Antrag mit Angabe von Gründen durch die Hälfte der Mitglieder des Vereinsrates ist eine Vereinsratssitzung unverzüglich vom 1. Vorsitzenden unter Mitteilung des Grundes schriftlich einzuberufen

§ 15

Abteilungsversammlung

Die Abteilungsversammlung wird aus den Mitgliedern der Abteilungen gebildet. Sie wird von dem Abteilungsleiter oder Stellvertreter einberufen. Falls noch keine Abteilungsleitung besteht, durch den Vorstand. Sie sollte mindestens einmal jährlich möglichst vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zusammentreten.

Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter. Sie beschließt und entscheidet über die Höhe und die Erhebung von Abteilungsbeiträgen, Aufnahmegebühren und die Art und Form von Sonderleistungen. Diese sind von den Abteilungsmitgliedern zusätzlich zum Vereinsbeitrag zu zahlen, bzw. zu leisten. Die Abteilungsversammlung kann eine Abteilungssatzung beschließen in der für die Abteilung verbindliche Regelungen der Abteilungsorganisation, des Abteilungshaushalts und Mitgliedschaft in der Abteilung aufgeführt werden können.

Beschlüsse über Abteilungshaushalt, Abteilungsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Sonderleistungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes, da dieser die haushaltrechtliche Gesamtverantwortung trägt. Erteilt der Vorstand die Zustimmung nicht, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Abteilungsbeiträge sind den erhebenden Abteilungen, zur eigenverantwortlichen Verwendung im Rahmen dieser Satzung, zur Verfügung zu stellen.

Die Abteilungssatzung darf im Wesentlichen nicht dieser Vereinssatzung widersprechen. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 16

Vereinsausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung vom Vorstand zu bestimmen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig tätig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

§ 17

Jugendvertretung

Organ der Vereinsjugend ist die Jugendversammlung. Die Jugendversammlung ist die Versammlung aller Jugendlichen aller Abteilungen des Vereins. Der Vereinsjugendwart vertritt die Vereinsjugend im Vorstand. Er wird auf der Jugendversammlung von den jugendlichen Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Jugendleiter muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Wählbar sind Vereinsmitglieder die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Jugendversammlung gibt sich eine Jugendordnung, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss und nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 18

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten volljährigen Mitglieder insgesamt 4 Kassenprüfer, für die Dauer von 4 Jahren, die nicht dem Vorstand oder dem Vereinsrat angehören dürfen, wobei 2 Kassenprüfer alle 2 Jahre neu gewählt werden. Eine direkte Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht zulässig.

Sie haben die Pflicht und das Recht, das Rechnungswesen des gesamten Vereins, die sachgerechte Mittelverwendung laufend zu überwachen, den Jahresabschluss sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Kassenprüfern und dem Schatzmeister unterzeichnet sein muss. Es ist ihnen gestattet jederzeit Einblick in die Geschäftsunterlagen zu nehmen. Vorgefundene Mängel müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 19

Ehrungen

Ehrenmitgliedern werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf Antrag des Vorstands ernannt. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.

Einzelheiten werden in der Ehrenordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

Der Erlass und die Aufhebung der Ehrenordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 20

Haftpflicht

Für Unfälle, Diebstähle und Beschädigungen aller Art die aus dem Sportbetrieb entstehen, haftet der Verein grundsätzlich nicht.

Dieses wird insoweit eingeschränkt, wie der Verein Versicherungen für seine Mitglieder, Übungsleiter und Angestellten abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.

Das Mitglied ist berechtigt sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren. Es kann sich auf eigene Kosten zusätzlich versichern.

Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit haupt- und nebenberuflicher Mitarbeiter.

Das Mitglied haftet gegenüber dem Verein für alle Schäden, die durch sein schuldhaftes Verhalten entstehen.

§ 21

Wegfall des Vereinszwecks/Auflösung/ Ausgliederung/ Verschmelzung des Vereins

Die Ausgliederung eines Teils, die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Versammlung beschließt mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Bei Wegfall des bisherigen Zwecks oder bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Uelzen, oder ihren Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Übergangsbestimmungen

Alle nach der bisherigen Satzung in Organe und Ämter des SV Holdenstedt von 1920 e.V. gewählte oder berufene Personen bleiben, sofern ihr Amt von der Satzungsänderung nicht betroffen ist, hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Funktion und der Amtsdauer auf der Grundlage der bisherigen Satzung sowie nach dem Inkrafttreten der neuen Satzung, nach dieser neuen Satzung im Amt.

Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis die Mitgliederversammlung die neuen Vorstandsmitglieder nach neuer Satzung bestellt hat. Alle bisherigen Amtszeiten von gewählten oder berufenen Personen enden nach Maßgabe der bisherigen Satzung. Die jeweiligen Personen bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl in ihrem Amt.

Diese Satzungsneufassung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 19.05.2011 beschlossen.

Letztmalige Änderung: Mitgliederversammlung 06.03.2015